Kostenerstattung von Ermittlungskosten für Spesenbetrug u.a.

Der Arbeitgeber hat hinreichende Hinweise gegen einen Arbeitgeber auf Spesenbetrug u.a. erhalten und darauf eine auf Compliance spezialisierte Kanzlei mit der Untersuchung und Aufklärung der Vorfälle beauftragt. Die Rechnung dieser Kanzlei wollte der Arbeitgeber nun vom Arbeitnehmer erstattet haben. Er geht um den Anwendungsbereich des § 12 a ArbGG bei Schadensersatz. (BAG 29.04.2021 – 8 AZR 276/20)


Im Ergebnis kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Kanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Anwaltstätigkeit anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird. Dies ergibt sich aus § 249 BGB, dem § 12 a ArbGG nicht entgegensteht. Es ist jedoch zwingend darzulegen, dass die geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Also welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang, wegen welches konkreten Verdachts ausgeführt wurden.

Es ist daher wesentlich, die beauftragten Untersuchungen sorgfältig und lückenlos zu dokumentieren, um diese Kosten als Schadensersatz ersetzt zu bekommen.