Aufhebungsvertrag

Arbeitsvertrag

Der Aufhebungsvertrag in der Praxis

Am Ende eines nicht mehr funktionierenden Arbeitsverhältnisses ist die Option Aufhebungsvertrag oftmals die beste Lösung. Streitigkeiten werden nicht unnötig in die Länge  gezogen und es herrscht schnell Rechtssicherheit für beide Parteien.

Für den Arbeitnehmer ist jedoch das Risiko einer Sperrzeit beim ALG I zu beachten. Diese droht, wenn ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, ohne dass der Arbeitsplatz betriebsbedingt gekündigt wurde. Hier kommt es auf die Umstände an, die entsprechend im Aufhebungsvertrag formuliert werden müssen. Weiter darf die vereinbarte Abfindung nicht zu hoch sein, da dies eine Sperrzeit auslösen könnte. Es wird darauf geachtet, dass die Gemeinschaft der Versicherten nicht durch „unnötige“ Vertragsauflösungen belastet wird.

Zur Beurteilung über das „Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Sperrzeit gemäß § 159 SGB III“, können die jeweils aktuellen „fachlichen Weisungen“ herangezogen werden. Für das Land Berlin sind diese „hier“ zu finden.

Wurde das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt und hat der Arbeitnehmer dagegen fristgemäß (innerhalb von 3 Wochen) eine Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht eingereicht, können Verhandlungen auch vor dem Gütetermin zu einem Aufhebungsvertrag führen. Soweit beide Parteien anwaltlich vertreten sind, würden diese den Vergleichsvorschlag gemäß § 287 Abs. 6 ZPO vom Gericht protokolliern lassen. Damit sind die Sperrzeitrisiken meistens mit ausgeräumt.