Abmahnung wegen Verstoß der Anzeigepflicht einer beabsichtigten Nebentätigkeit
Es geht um die als „Ran an den Speck“ betitelte Entscheidung des BAG (Urteil 15.06.2021 – 9 AZR 413/19). Die anderweitige Verwertung eines Artikels, dessen Informationen während der Arbeitszeit gewonnen wurde ist zu genehmigen. Sollte entgegen einer Genehmigung dennoch eine anderweitige Verwertung stattfinden, so kann dies zulässig abgemahnt werden. Ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung in der Personalakte war nicht gegeben.
Der richtige Weg für den klagenden Redakteur wäre gewesen, zunächst seine beabsichtigte Verwertung in einem anderen „Medium“ anzuzeigen und die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Dieser Erlaubnisvorbehalt geht insbesondere aus dem anzuwendenden Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften in § 13 Ziff 3 hervor.