Arbeitgeber darf Durchführung eines Corona Selbsttest im Betrieb anordnen!

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Anordnung der Durchführung eines Corona Schnelltests auf dem Betriebsgelände vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO gedeckt ist. Die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere am Schutz der Mitarbeiter und Kunden vor dem Infektionsrisiko, welche ggf. mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung zu rechnen haben übersteigt dem weniger Intensiven Eingriff einen Selbsttest vor Ort durchzuführen. Grundlage ist dabei Art. 2 Art. Abs. 2 Satz 1 GG. Die Kosten für den Test sind vom Arbeitgeber zu tragen. Diese Entscheidung wurde vom Arbeitsgericht Hamburg im Rahmen der Prüfung einer Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen: 27 Ca 208/21 link: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210019331) getroffen. Ob diese Entscheidung einer höheren Instanz stand hält bleibt abzuwarten.