Der Arbeitgeber gestaltet den Betriebsablauf und organisiert den Einsatz seiner Arbeitnehmer. Daher ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Erfüllung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Fahrerinnen und Fahrern eines Lieferdienstes zählen dazu ein Fahrrad und ein Handy, entschied das BAG (Urt. v. 10.11.2021, Az.: 5 AZR 334+335/21)