Gorillas Betriebsratswahl geht weiter!
Auch das LAG stellt klar, dass eine Betriebsratswahl gerichtlich nur abgebrochen werden könne, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden.Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ein Abbruch der Betriebsratswahl kann seitens des Arbeitgebers nicht verlangt werden. Die Beschwerde war zurückzuweisen. LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss v. 23.11.2021 (13 TaBVGa 1534/21)