Arbeitgeber hat Auskunftsanspruch zur Abwehr von Annahmeverzugslohn

Erweist sich eine Kündigung als rechtsunwirksam und fordert der Arbeitnehmer im Anschluss an den Prozeß Annahmeverzugslohn, so hat das BAG (27.05.2020 – 5 AZR 387/19) entschieden, dass der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer auf die von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Dennoch muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass sich der Arbeitnehmer böswillig einer Verdienstmöglichkeit entzogen hat und dass die angebotene Stelle auch zumutbar war. Dies macht es dem Arbeitgeber allerdings auch einfacher, anderweitige Verdienstmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers zu erkennen und die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche zu mindern oder abzuwehren.