Kündigung wegen Irrtum bei Arbeitsverweigerung

Glaubt der Arbeitnehmer irrigerweise, er könne seine Arbeitsleistung verweigern, trägt er im Prozeß das Risiko, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist. (LAG Sachsen, 31.07.2020 – 2 Sa 398/19)