Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und reicht mit dem Tag der Kündigung seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau auf die Dauer der Kündigungsfrist ein, so hat das BAG ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. (BAG, 08.09.2021 – 5 AZR 149/21)
Die ärztliche Bescheinigung ist damit nicht mehr unantastbar. Der Arbeitgeber hat die tatsächlichen Gründe und ggf. Beweise vorzubringen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Soweit dies dem Arbeitgeber gelingt, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er Arbeitsunfähig war. Dies kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes, nach entsprechender Befreiung der Schweigepflicht erfolgen.
Zu beachten ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber davon nicht betroffen ist.